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EMPFEHLUNGEN FüR DIE PLANUNG | |
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6.3.2 Bereich Hausbrand |
Für die im Interesse der Luftreinhaltung und des Klimaschutzes anzustrebende Emissionsminderung ist die Art der Energieversorgung bzw. die Wahl der eingesetzten Brennstoffe von erheblicher Bedeutung.
Tabelle 6/4 zeigt einen Überblick der spezifischen Schadstoff-Emissionen verschiedener Heizsysteme, die im Bereich Hausbrand und Kleingewerbe im Einsatz sind. Dabei stellen sich Erdgasheizkessel als die bezüglich der konventionellen Schadstoffe insgesamt "saubersten" heraus. Übertroffen werden sie allerdings im Sektor Klimaschutz bezüglich der Kohlenstoffdioxidemissionen von Holzheizungen, die wiederum hohe Schadstoffemissionen aufweisen. Einen guten Kompromiss stellt nach derzeitigem Stand das Erdgas Mini-BHKW dar. Durch die Umstellung/Erneuerung von Heizsystemen haben sich die lufthygienischen Verhältnisse unserer Städte, insbesondere in den neuen Bundesländern, mit Abnahme der Schwefeldioxid-, Kohlenmonoxid- und Staubbelastung grundlegend verbessert. Durch Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energieformen müssen nun die Kohlenstoffdioxidemissionen deutlich reduziert werden.
Schadstoffe |
CO2
g/kWh |
SO2
g/kWh |
NOx
g/kWh |
CO
g/kWh |
Staub
g/kWh |
Heizsystem |
Heizöl - Niedertemperaturkessel |
371 |
750 |
266 |
215 |
34 |
Erdgas - Niedertemperaturkessel |
295 |
179 |
234 |
166 |
10 |
Erdgas - Brennwertkessel |
252 |
154 |
200 |
145 |
9 |
Elektroheizung, 100% Kohlestrom |
1075 |
1056 |
525 |
246 |
26 |
Elektroheizung, 85 % Kohlestrom |
968 |
980 |
494 |
232 |
27 |
Elektro-Wärmepumpe Luft,
100 % Kohlestrom |
342 |
347 |
178 |
115 |
12 |
Elektro-Wärmepumpe Boden,
100 % Kohlestrom |
288 |
294 |
152 |
104 |
11 |
Elektro-Wärmepumpe Wasser, 100 % Kohlestrom |
270 |
277 |
144 |
101 |
11 |
Erdgas-Blockheizkraftwerk, klein |
-97 |
-82 |
400 |
383 |
12 |
Biogas-Blockheizkraftwerk, klein |
-411 |
855 |
1365 |
1183 |
166 |
Holzpellet-Feuerungen |
83 |
847 |
1020 |
2709 |
317 |
Solarkollektoranlage + Holzheizung |
30 |
469 |
269 |
15901 |
196 |
Holzheizung, Scheitholz |
15 |
401 |
272 |
14120 |
276 |
Kaminofen, Scheitholz |
24 |
335 |
142 |
12130 |
298 |
Tab. 6/4: Emissionsfaktoren verschiedener Heizsysteme (nach GEMIS, Globales Emissions-Modell integrierter Systeme, Öko-Institut, Freiburg), Datenquelle Holzfeuerungen: LUBW in Zusammenarbeit mit Institut für Verfahrenstechnik und Dampfkesselwesen, Universität Stuttgart (IVD)
Der im Rahmen dieser Klimaschutzbemühungen propagierte Einsatz von Holz als nachwachsender Brennstoff muss aus rein lufthygienischer Sicht in Ballungsräumen durchaus auch kritisch betrachtet werden. Jedenfalls bedarf die Holzverbrennung moderner Feuerungsanlagen, in denen hinsichtlich Beschickung, Ausbrandverhalten, Rauchgasbehandlung und Kaminausführung der Stand der Technik realisiert ist. In der Summe ist dies häufig nur bei größeren i.d.R. gewerblichen Anlagen betriebswirtschaftlich sinnvoll.
Im häuslichen Bereich besteht bei Scheitholzverbrennung die Gefahr, dass ungeeignetes, nicht trocken gelagertes oder behandeltes Holz, oft noch unter falscher Bedienung des Ofens eingesetzt wird. Insbesondere zu niedrige Kaminhöhen – wobei unzureichend berücksichtigte Dachaufbauten oder höhere Nachbargebäude (Hanglagen!) eine Ableitung der Rauchgase "in den freien Windstrom" behindern – führen dann zu entsprechenden Nachbarschaftsbeschwerden. Wie deren Bearbeitung zeigt, verführt eine derartige Holzfeuerstätte gelegentlich auch zur unerlaubten Abfallverbrennung.
Rechtliche Grundlagen
Emissionsminderung
§ 9 (1) 23. a. BauGB bietet eine bebauungsplanmäßige Festsetzungsmöglichkeit zur direkten Emissionsminderung: Danach können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.
Diese als "Verbrennungsverbot" für die fossilen Brennstoffe, vor allem Kohle, bekannte Festsetzung erfordert ein begründetes städtebauliches Interesse an der Sicherung unterhalb der Gefährdungsgrenze liegender Nutzungsqualitäten, wobei die Beschränkung oder der Ausschluss von leichtem Heizöl nicht aus Gründen seines Schwefelgehaltes erfolgen darf. Auch muss nachgewiesen sein, dass die unzulässigen oder nur beschränkt zulässigen Brennstoffe die Luft erheblich verunreinigen.
Die Festsetzung eines Verbrennungsverbotes setzt wie jede andere Festsetzung ihre Erforderlichkeit im planungsrechtlichen Sinne voraus. Im übrigen können klimatische und topographische Gegebenheiten (z.B. die Existenz von Frischluftschneisen) eine städtebauliche Begründung für ein Verbrennungsverbot tragen.
Im Hinblick auf die mögliche Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe kann durch geeignete textliche Festsetzung im Bebauungsplan die lufthygienische Chancengleichheit der Brennstoffe Gas und Heizöl hergestellt werden, indem zur Begrenzung der Schadstoffemission Grenzwerte festgesetzt werden, die ggf. auch durch Maßnahmen zur Reduzierung des Heizwärmebedarfs (moderne Heizungstechnik oder verstärkte Wärmedämmung der Außenwände) erreicht werden können. Diese Festsetzungen bestimmen dann in ihrer Gesamtheit die "beschränkte Verwendung".
Energieeffizienz (Erzeugung, Nutzung und Bauweise) und erneuerbare Energien
Nach § 9 (1) 23. b. BauGB besteht nach Neuregelung durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes (s. Kapitel 1) die Möglichkeit, Gebiete festzusetzen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Bezüglich der nach dem ERNEUERBARE-ENERGIEN-WÄRME-GESETZ (EEWärmeG, 2008) bestehenden Wahlmöglichkeiten stellt sich allerdings die Frage, ob eine bauplanungsrechtliche Festlegung auf eine bestimmte Form der erneuerbaren Energien städtebaulich zu rechtfertigen wäre. Dass es im Einzelfall solche Gründe geben kann, ist sicherlich nicht ausgeschlossen, zumal die Klimaschutz-Novelle bisherigen Auffassungen entgegentritt, nach denen Festsetzungen nur im Hinblick auf örtlich begrenzte Gegebenheiten zu rechtfertigen sind.
Das Rechtsinstrument des Städtebaulichen Vertrags (§ 11 BauGB) bietet analog zu den Festsetzungsmöglichkeiten ebenfalls erweiterte Regelungsmöglichkeiten zu energetischen Fragestellungen. So können neben technischen Regelungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung auch (ggfls. über die Energieeinsparverordnung (ENEV, 2009) hinausgehende Anforderungen) an die energetische Qualität von Gebäuden formuliert werden. Die Festsetzung dafür erforderlicher Flächen für Versorgungsanlagen und -leitungen erfolgt wie bisher auf Grundlage von § 9 (1) 12. u. 13. BauGB.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg
Nach dem in Baden-Württemberg am 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetz muss die Wärmeversorgung bei Neubauten, für die ab 1. April 2008 die Bauunterlagen erstmalig eingereicht wurden, zu mindestens 20 Prozent über erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Erdwärme und Wärmepumpen oder Biomasse gedeckt werden. „Die Quote kann zumeist bereits über eine solarthermische Anlage auf dem Dach erreicht werden.“ Für den Gebäudebestand wurde ab 2010 ein Anteil regenerativer Energien von zehn Prozent vorgeschrieben, der immer dann erfüllt werden muss, wenn es zum Austausch der Heizungsanlage kommt. Ersatzweise kann die Verpflichtung durch eine verbesserte energetische Dämmung erfüllt werden. Das Ziel ist, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern. Wenn das auf eine andere Weise (z. B. Kraft-Wärme-Kopplung) erreicht werden kann, wird dies auch anerkannt.
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Abb. 6/29: Hausbrand; Emissionen aus vielen Quellen | |
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Abb. 6/30: Hausbrand; Emission aus Kohleeinzelofen |
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