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EMPFEHLUNGEN FüR DIE PLANUNG | |
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6.1.3 Vermeidung der Bodenversiegelung durch Grün- und Wasserflächen |
Die stadtklimatischen Folgen der Bodenversiegelung sind bereits im Kapitel 2 beschrieben. Der Grad der Bodenversiegelung (Abb. 6/3) innerhalb einer Siedlung wird durch die überbauten Grundstücksflächen bestimmt. Zu den dafür maßgeblichen baulichen Anlagen gehören:
- Gebäude,
- sonst. bauliche Anlagen, Nebenanlagen i.S. von § 14 BauNVO,
- Garagen, Stellplätze und Verkehrsflächen mit Wasser
undurchlässigen Belägen. Die BauNVO 1990 legt Obergrenzen für den überbaubaren Flächenanteil von Grundstücken fest und nimmt damit auf einen wesentlichen Parameter des Stadtklimas Einfluss. Ausführliche Informationen zur Begrenzung der Bodenversiegelung findet man bei BUNZEL (1992) bzw. RISCH (2005), weiterhin hat die EUROPÄISCHE KOMMISSION (2012) Leitlinien zur Begrenzung der Bodenversiegelung herausgegeben.
Eine große Anzahl kleinerer Grünflächen trägt über ihre Summenwirkung zu einer Verminderung thermischer Belastungen bzw. des Wärmeinsel-Effektes bei, sofern sie eng vernetzt sind und eine stadträumlich sinnvolle Anordnung aufweisen (z.B. mit den Hauptbelüftungsachsen korrespondieren).
Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern entlang von Straßen führen besonders innerhalb bebauter Gebiete zu einer Reduzierung der Aufheizung und dienen damit em thermischen Ausgleich in überwärmten Stadtstrukturen.
Großkronige Bäume mit entsprechendem Schattenwurf schaffen behagliche schattige Aufenthaltsbereiche. Andererseits können Anpflanzungen zur Reduzierung der Windgeschwindigkeit führen und damit den Abtransport von Schadstoffen beeinflussen.
Außerhalb der Bebauung stellen Wald- und Pflanzstreifen unter Umständen Hindernisse für Kaltluftabflüsse dar (vgl. Abschnitt 6.2.2).Eine messbare klimatische Fernwirkung kommt nur bei sehr ausgedehnten Grünflächen der Größenordnung von mindestens 50 ha zustande. Die Wirkung kleinerer Grünflächen beruht indessen auf dem "Platzhaltereffekt" mit einer Verdrängung anderer stadtklimatisch nachteiliger Nutzungen.
Tab 6/1b bietet hierzu einen Überblick über weltweit untersuchte Parkanlagen.
Größe in ha (gerundet) |
Lage |
Park |
Gestaltung |
PCI max in K
|
Reich-
weite in m |
Quelle |
3 |
Kumamoto
(Kyushu) |
Kengung
Shinto Shrine |
Bäume |
2,5
(15 Uhr) |
50 |
Saito et al. 1990 |
5 |
Vancouver |
Trafalgar
Park |
Gras, Baumrand, teilweise bewässert |
5,0 (nachts)
Messfahrt |
200 bis
300 |
Spronken-Smith
& Oke 1998 |
18 |
Berlin |
Stadtpark
Steglitz |
- |
1,0
(abends) |
80 bis
140 |
von Stülpnagel 1987 |
30 |
Mainz |
Stadtpark |
- |
2,0
(morgens) |
< 300 |
Naumann 1981 |
44 |
Stuttgart |
Schloss-
garten |
- |
1,3 (Jahres-Mittel)
3,8 (Tages-Mittel) |
200 |
Knapp 1998 |
80 |
Kopenhagen |
Falled-
parken |
Gras und
Bäume |
2,1
(21 Uhr) |
100 |
Ellasson &
Up-manis 2000 |
125 |
Berlin |
Kleingärten
Priesterweg |
Garten |
5,4
(abends) |
250 |
von Stülpnagel 1987 |
156 |
Göteborg |
Slottskogen |
- |
3,3
(18 Uhr)
Station |
250 |
Ellasson &
Up-manis 2000 |
212 |
Berlin |
Tiergarten |
Wald/ Gras |
4,3
(abends) |
200 bis
300 |
von Stülpnagel 1987 |
525 |
Mexico-City |
Chapulte-pec |
Mix (Bäume, Gras,
nicht bewässert) |
4,0
(Trockenzeit)
1,0
(Regenzeit) |
2000 |
Jauregui 1990 |
Tabelle 6/1b Übersicht über Größe, Lage, maximalen Kühleffekt (PCImax), Reichweite innerstädtischer Parkanlagen (Zusammenstellung von KUTTLER (2010b) nach BONGARDT (2006))
Rechtliche Grundlagen:
Es kommen hier die im Abschnitt 6.1.1 genannten Festsetzungsmöglichkeiten infrage, für deren Zulässigkeit die städtebauliche Erforderlichkeit in Bezug auf die Erfüllung der Durchgrünungsfunktion maßgebend ist. Durch Festsetzung der Mindestmaße von Baugrundstücken gemäß § 9 (1) 3. BauGB kann unerwünschter baulicher Verdichtung und damit der Bodenversiegelung entgegengewirkt werden.
Für vorhandene Wasserflächen und ihre Uferbepflanzung kann im Bebauungsplan eine Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern festgesetzt werden (§ 9 (1) 25.(b) BauGB). Wasserflächen können im Flächennutzungsplan gemäß § 5 (2) 7. BauGB dargestellt bzw. im Bebauungsplan gemäß § 9 (1) 16. BauGB festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan kann auch festgesetzt werden, dass Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur unter der Geländeoberfläche hergestellt (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (4) BauNVO) oder dass sie auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht hergestellt werden dürfen (§ 23 (5) BauNVO).
Nach §19 (4) BauNVO werden in Bebauungsplänen die Flächen von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten, auch wenn es sich um unterirdische Garagen handelt, bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche mitgerechnet. Für derartige Anlagen sieht die BauNVO eine begrenzte Überschreitungsmöglichkeit vor. Die Gemeinde wird sich daher mit der Frage hiervon abweichender Regelungen im jeweiligen Bebauungsplanverfahren zu befassen haben, um einerseits Flächen möglichst unversiegelt zu belassen andererseits aber durch konzentrierte Bebauung und Parkierung für das Stadtklima besonders wichtige zusammenhängende Freiflächen zu erhalten.
Nach § 74 (1) 3. LANDESBAUORDNUNG (LBO) ist der Erlass örtlicher Bauvorschriften über die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke möglich. Hiernach können weitergehende Vorschriften über die Begrünung der Baugrundstücke ggf. auch für die Stellplatzflächen getroffen werden. Regelungen nach § 74 LBO können zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen werden.
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Abb. 6/3: Bodenversiegelungskarte, Quelle: Amt für Umweltschutz, LANDESHAUPTSTADT STUTTGART (2008) | |
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Abb. 6/4: Dichte Stadtbebauung mit geringem Grünanteil | |
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Abb. 6/4a: Begrünte Gleisanlagen in Stuttgart | |
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Abb. 6/4b: Vor und nach einer Begrünungsmaßnahme | |
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Abb. 6/4c: Begrünungsmaßnahme an einer Einkaufsstraße |
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